3.3. Nachdem die Klägerin der Beklagten am 9. Mai 2025 eine weitere Mahnung zugestellt hatte, kündigte die Beklagte der Klägerin an, einen Tilgungsplan zu unterbreiten. In der Folge unterbreitete die Beklagte jedoch weder einen Abzahlungsvorschlag noch leistete sie irgendwelche Zahlungen (Klage Rz. 11, KB 37). 4. Mit Klage vom 30. September 2025 (Postaufgabe: 1. Oktober 2025) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 31'820.38 nebst Zins zu 5 % p.a. seit 17. Februar 2025 (Datum Zahlungsbefehl) sowie Betreibungskosten von CHF 167.80 zu bezahlen;