3.2. Trotz wiederholter Mahnungen blieb die Beklagte mit der Bezahlung der Rechnungen säumig, so dass die Klägerin die Beklagte mit Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2025 des Betreibungsamts F. (Betreibungs-Nr. 123456) für die Forderungssumme von Fr. 31'820.38 zuzüglich 5 % Zins seit 20. Januar 2025 betreiben liess. Die Beklagte erhob gegen diesen Zahlungsfehl am 18. Februar 2025 Rechtsvorschlag (Klage Rz. 10; KB 36).