Handelsgericht 2. Kammer HOR.2025.40 / as / mv Entscheid vom 9. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichter Felber Handelsrichter Hauser Handelsrichter John Gerichtsschreiberin-Stv. Meyer Klägerin I. AG, vertreten durch LL.M. Sonja Stark-Traber, Suter Howald Rechtsanwälte AG, Rechtsanwältin, Räffelstrasse 26, 8045 Zürich Beklagte E. AG, Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in S. (ZH). Ihr Zweck be- steht hauptsächlich […] (Klagebeilage [KB] 1). 2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in F. (AG). Sie hat im We- sentlichen […] zum Zweck (KB 2). -2- 3. 3.1. Die Beklagte tätigte bei der Klägerin zwischen Anfang November 2024 und Anfang Februar 2025 diverse Bestellungen für V. und W. im Betrag von total Fr. 31'820.38 (Klage Rz. 8 f.): -3- 3.2. Trotz wiederholter Mahnungen blieb die Beklagte mit der Bezahlung der Rechnungen säumig, so dass die Klägerin die Beklagte mit Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2025 des Betreibungsamts F. (Betreibungs-Nr. 123456) für die Forderungssumme von Fr. 31'820.38 zuzüglich 5 % Zins seit 20. Ja- nuar 2025 betreiben liess. Die Beklagte erhob gegen diesen Zahlungsfehl am 18. Februar 2025 Rechtsvorschlag (Klage Rz. 10; KB 36). 3.3. Nachdem die Klägerin der Beklagten am 9. Mai 2025 eine weitere Mah- nung zugestellt hatte, kündigte die Beklagte der Klägerin an, einen Til- gungsplan zu unterbreiten. In der Folge unterbreitete die Beklagte jedoch weder einen Abzahlungsvorschlag noch leistete sie irgendwelche Zahlun- gen (Klage Rz. 11, KB 37). 4. Mit Klage vom 30. September 2025 (Postaufgabe: 1. Oktober 2025) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 31'820.38 nebst Zins zu 5 % p.a. seit 17. Februar 2025 (Datum Zahlungs- befehl) sowie Betreibungskosten von CHF 167.80 zu bezahlen; 2. Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. 123456 des Betreibungs- amtes F. (Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2025) sei zu beseiti- gen; -4- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, sie habe eine Kaufpreisforderung gegenüber der Beklagten aus nicht bezahlten Rech- nungen für V.- und W.-lieferungen. 4.1. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 bestätigte der Präsident den Parteien den Eingang der Klage. 4.2. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 wurde der Beklagten eine Frist zur Er- stattung einer schriftlichen Antwort bis zum 10. November 2025 angesetzt. 4.3. Da die Beklagte innert angesetzter Frist keine Antwort erstattete, setzte ihr der Präsident mit Verfügung vom 11. November 2025 eine letzte, nicht erst- reckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig. 5. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 wurde die Streitsache an das Han- delsgericht überwiesen. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.1. Örtliche Zuständigkeit Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist (Art. 31 ZPO). Die Beklagte hat ihren Sitz in F. (AG), so dass die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte gegeben ist. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Die Klägerin reichte eine Anerkennungsklage i.S.v. Art. 79 SchKG ein. Für eine Anerkennungsklage ist das Handelsgericht sachlich zuständig, wenn -5- die Voraussetzungen von Art. 6 ZPO erfüllt sind.1 Diese Voraussetzungen sind vorliegend alle erfüllt, da beide Parteien im Handelsregister eingetra- gen sind (KB 1 f.), die geschäftliche Tätigkeiten beider Parteien betroffen sind und die Streitigkeit einen Wert von über Fr. 30'000.00 hat. 2. Säumnis der Beklagten Die Beklagte ist mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO säumig geblieben. Bei zweimaliger Säumnis erlässt das Gericht entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs 2 ZPO). Die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen bleiben von der Beklagten unbestritten. Zugestanden sind damit die Tatsachen, nicht aber die Rechtsbegehren der Klägerin.2 Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, von Amtes wegen Beweis erhe- ben. In diesem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzu- setzen.3 Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen En- dentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Hierzu muss die Klage so weit geklärt sein, dass auf diese mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder die Klage durch Sachurteil erledigt werden kann. Letzteres setzt vo- raus, dass die Vorbringen der Klägerin nicht unklar, widersprüchlich unbe- stimmt oder offensichtlich unvollständig sind, denn andernfalls hat das Ge- richt seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO).4 3. Bestand der klägerischen Forderung Mangels Bestreitung durch die Beklagte gilt als erstellt, dass die Klägerin der Beklagten wiederholt V. und W. auf Kredit lieferte und entsprechend in Rechnung stellte (Klage Rz. 9; KB 3 ff.). Für jede Warenbestellung ist dem- nach ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen. Mangels Bezahlung der streitgegenständlichen Rechnungen stehen der Klägerin aufgrund des er- folgten Warenbezugs der Beklagten Kaufpreisforderungen in der Höhe von total Fr. 31'820.38 zu (vgl. Klage Rz. 9; KB 3 ff.). 1 SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 371 ff. 2 SK ZPO II-LEUENBERGER, 4. Aufl. 2025, Art. 223 N 5. 3 SK ZPO II-LEUENBERGER (Fn. 2), Art. 223 N 7. 4 SK ZPO II-LEUENBERGER (Fn. 2), Art. 223 N 5 und 6a; BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl. 2025, Art. 223 N 18 ff. -6- 4. Verzugszinsen Die Klägerin verlangt zudem Verzugszins von 5 % auf den Betrag von Fr. 31'820.38 seit dem 17. Februar 2025 (Datum des Zahlungsbefehls; vgl., Klage Rz. 14). 4.1. Rechtliches Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Schuld- nerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern und einklagen darf.5 Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR). Im Kaufrecht gilt hingegen die Spezialregelung, dass der Kaufpreis, sofern kein anderer Zeitpunkt be- stimmt ist, mit dem Übergange des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig wird (Art. 213 Abs. 1 OR). Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR), in Ver- zug. Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung ge- setzten Zahlungsfrist, wie "zahlbar 30 Tage netto", ohne weitere Mahnung in Verzug.6 4.2. Vorliegend enthielten sämtliche Rechnungen der Klägerin die Zahlungsbe- dingung "14 Tage 2%, 30 Tage netto" (KB 3 ff.). Folglich geriet die Beklagte mit Ablauf der 30 Tage ohne weitere Mahnung in Verzug. Mit Ausnahme der Rechnungs-Nrn. RI 25000623 vom 22. Januar 2025 (KB 32) und RI 25001119 vom 4. Februar 2025 (KB 34) befanden sich diese Verfallszeit- punkte vor der Ausstellung des Zahlungsbefehls vom 17. Februar 2025 (KB 36). Aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) ist der Klägerin für den Teilbetrag von Fr. 27'104.63 Verzugszinsen von 5 % p.a. ab dem 17. Februar 2025 zuzusprechen. Für die Betrag von Fr. 1'744.19 sind die Verzugszinsen von je 5 % p.a. ab dem 22. Februar 2025 (vgl. KB 32) und für den Betrag von Fr. 2'971.56 ab dem 7. März 2025 (vgl. KB 34) zuzu- sprechen. 5 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 11. Aufl. 2020, N. 45; GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 2, 11. Aufl. 2020, N. 2153 ff. 6 AGVE 2003, S. 38; BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N. 9b m.w.N; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 150 f. m.w.N. -7- 5. Betreibungskosten 5.1. Parteibehauptungen Die Klägerin macht in Rechtsbegehren Ziff. 1 die Betreibungskosten in Höhe von Fr. 167.80 geltend. 5.2. Rechtliches Der Schuldner trägt gemäss Art. 68 SchKG die Betreibungskosten und der Gläubiger hat diese nur vorzuschiessen. Von den Zahlungen des Schuld- ners ist der Gläubiger berechtigt, die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Artikel 68 SchKG ist so zu verstehen, dass die Betreibungskosten im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zu dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezah- len sind. Da die Betreibungskosten dem Gläubiger bei erfolgreicher Betrei- bung von Gesetzes wegen zustehen, bedarf es zur Durchsetzung der Kos- tenersatzpflicht weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheids.7 5.3. Würdigung Nach dem Gesagten können der Klägerin die Betreibungskosten von Fr. 167.80 nicht separat zugesprochen werden. 6. Beseitigung Rechtsvorschlag Schliesslich beantragt die Klägerin, die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 123456 des Betreibungsamts F. (Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2025). Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Betrei- bung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, Fortsetzung der Betreibung auf- grund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Voraussetzung ist, dass die eingeklagte Forderung mit der in Betreibung gesetzten Forderung identisch ist,8 was vorliegend zweifelsohne der Fall ist. Der Rechtsvorschlag ist im Umfang der Klagegutheissung, d.h. für Fr. 31'820.38 zuzüglich Verzugszinsen von je 5 % p.a. seit dem 17. Feb- ruar 2025 für den Betrag von Fr. 27'104.63, seit dem 22. Februar 2025 für den Betrag von Fr. 1'744.19 und seit dem 7. März 2025 für den Betrag von Fr. 2'971.56 i.S.v. Art. 79 SchKG zu beseitigen. 7. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensaus- gang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterlie- genden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Vorliegend obsiegt die Klägerin 7 BSK SchKG I-EMMEL, 3. Aufl. 2021, Art. 68 N. 16 m.w.N. 8 BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N. 10a. -8- grossmehrheitlich, da sie einzig bei den Betreibungskosten und dem Ver- zugszins teilweise unterliegt. Damit sind die gesamten Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen.9 7.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 31'820.38 gemäss § 7 Abs. 1 GebührD Fr. 3'199.22. Hiervon ist gemäss § 5 Abs. 3 GebührD bei wie hier nicht voll- ständig durchgeführtem Verfahren ein angemessener Abzug vorzuneh- men. Unter Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwandes werden die Gerichtskosten deshalb auf total Fr. 2'500.00 festgesetzt. Dem- entsprechend wird der Klägerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'599.60 zurückerstattet und die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'500.00 sind von der Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 7.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung bemisst sich nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT. Die Grundentschädigung beträgt Fr. 6'408.45. Damit sind gemäss § 6 Abs. 1 AnwT unter anderem eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Verhandlung abgegolten. Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist praxisgemäss ein Abschlag von 20 % gerechtfertigt (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT). Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 5'280.00. Das Handelsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 31'820.38 zuzüglich Zins von je 5 % p.a. auf Fr. 27'104.63 ab 17. Februar 2025, auf Fr. 1'744.19 ab 22. Februar 2025 und auf Fr. 2'971.56 ab 7. März 2025 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 123456 des Betreibungsamts F. wird im Umfang von Fr. 31'820.38 zuzüglich Zinsen von je 5 % p.a. seit dem 17. Februar 2025 für den Betrag von Fr. 27'104.63, seit dem 22. Feb- ruar 2025 für den Betrag von Fr. 1'744.19 und seit dem 7. März 2025 für den Betrag von Fr. 2'971.56 beseitigt. 9 Vgl. SK ZPO I-JENNY, 4. Aufl. 2025, Art. 106 N. 10. -9- 3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'500.00 werden der Beklagten aufer- legt und sind von dieser nachzufordern. 4. Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 5'280.00 zu bezahlen. Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) − die Beklagte (mit Einzahlungsschein) 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 9. Dezember 2025 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Stv.: Vetter Meyer