3. 3.1. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens in Höhe von Fr. 21'563.30 sind von der Klägerin zu tragen und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'781.65 verrechnet. Zusätzlich hat die Klägerin der Obergerichtskasse Fr. 10'781.65 zu bezahlen. 3.2. Die Klägerin hat der prozessführenden beklagtischen Streitberufenen für das vorliegende Verfahren eine gerichtlich festgesetzte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 49'500.00 zu bezahlen. 4. 4.1. Die Gerichtskosten des Verfahrens HSU.2024.34 in Höhe von Fr. 2'500.00 werden der Klägerin auferlegt. Sie hat der Beklagten den Betrag von Fr. 2'500.00 zu ersetzen.