Entsprechend hat die Klägerin der Beklagten den Betrag von Fr. 2'500.00 zurückzuerstatten. Überdies hat die Klägerin die von der Beklagten bezahlte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 8'250.00 zurückzuerstatten. Der Beklagten ist mangels anwaltlicher Vertretung keine Parteientschädigung zuzusprechen.