Für den Schlussvortrag vom 18. September 2025 erfolgt ein Zuschlag von 10 %. Für die Eingaben vom 22. September 2025 und 1. Oktober 2025 kann der prozessführenden beklagtischen Streitberufenen mangels Relevanz keine Entschädigung zugesprochen werden. Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 49'500.00.