Dadurch sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Die fehlende behördliche Verhandlung wird durch den doppelten Schriftenwechsel (Duplik) kompensiert. Für den Schlussvortrag vom 18. September 2025 erfolgt ein Zuschlag von 10 %.