7.4. Parteientschädigung Einer Nebenintervenientin wird im Grundsatz keine Parteientschädigung gesprochen. Eine solche kann ihr aber im Einzelfall aus Billigkeitsgründen zugesprochen werden.57 Aufgrund ihres Prozesseintritts als prozessführende beklagtische Streitberufene erscheint dies vorliegend gerechtfertigt. 57 BGE 130 III 571 E. 6; BGer 4A_295/2022 E. 9.2; HGer ZH HE220115 vom 31. März 2023 E. 7; BSK ZPO-GRABER, 4. Aufl. 2025, Art. 77 N. 3. - 23 -