7.3. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Gesamtstreitwert von Fr. 792'887.40 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 7 GebührD Fr. 21'563.30, welche von der Klägerin zu tragen sind. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'781.65 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Den Fehlbetrag in gleicher Höhe hat die Klägerin der Obergerichtskasse noch zu bezahlen.