6. Fazit Die Klägerin konnte die von ihr behauptete Pfandsumme und deren Aufteilung auf die beiden Grdst.-Nrn. bbb und aaa GB S._____ nicht beweisen. Zudem erfolgten die Grundbucheinträge der Vormerkungen für die beiden vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte am 12. August 2024 und damit nach Ablauf der Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB.