Das Vorbringen der Klägerin, es habe sich dabei um die Entsorgung von kontaminierten Sonderabfällen gehandelt, vermag daran nichts zu ändern: Insbesondere für ein auf die Abbrucharbeiten von Asbestmaterialien spezialisiertes Bauunternehmen ist auch die Entsorgung von Sonderabfällen eine (geringfügige) Nebenarbeit. Zudem darf es auch bei kontaminierten Sonderabfällen nicht sein, dass ein Bauunternehmen die Möglichkeit hat, durch das Herumstehenlassen der kontaminierten Abfälle, den Beginn des Fristenlaufs von Art. 839 Abs. 2 ZGB beliebig hinauszuzögern.