Sollte die Klägerin tatsächlich im April 2024 noch Abfallentsorgungen vorgenommen haben, wären diese für den Beginn der Viermonatsfrist zudem unbeachtlich: Gemäss den Begleitscheinen für den Verkehr mit Abfällen wurden am 15. April 2024 lediglich noch 48 Kilogramm Abfall entsorgt (KB 28), nachdem im November 2023 bereits insgesamt 45 Tonnen Abfall entsorgt wurden (RB 3). Bei der Entsorgung eines solch geringfügigen Teils von Abfall, über vier Monate nach Abschluss der Arbeiten, kann es sich keinesfalls um Vollendungsarbeiten handeln. Vorliegend war die Befreiung der zu sanierenden Häuser von Asbest geschuldet.