Auch wenn es vorliegend Indizien dafür gibt, dass es sich bei den Sanierungsarbeiten der einzelnen Etappen um eine funktionelle Einheit handeln könnte – bspw. dass sämtliche Bauarbeiten in einem Werkvertrag (Subunternehmervertrag [KB 18]) vereinbart wurden –, kann diese Frage offengelassen werden: Aufgrund der grossen (geplanten) zeitlichen Pausen zwischen den Sanierungsarbeiten der einzelnen Etappen mangelt es vorliegend klar an der Voraussetzung der zeitlichen Nähe, so war zwischen den Arbeiten der drei Etappen jeweils eine mehrmonatige Pause (4-6 Monate) eingeplant.