Gemäss Auffassung der Klägerin seien die vorläufigen Eintragungen der beiden Bauhandwerkerpfandrechte in jedem Fall rechtzeitig erfolgt, da es sich um die Eintragungen von Arbeiten der Etappen 1 und 2 des Projekts handle und die Arbeiten der Etappe 3 zu diesem Zeitpunkt noch ausstehend gewesen seien. Bei den drei Etappen handle es sich um eine Gesamtleistung, welche nur eine einzige Viermonatsfrist auslösen würde. Die Streitberufene vertritt dagegen den Standpunkt, es handle sich bei den drei