Als objektspezifisch qualifizieren sie jede Arbeit, welche funktionaler Bestandteil des individuellen Herstellungsprozesses ist.55 Gemäss der Auffassung von SCHUMACHER/REY qualifiziert die Entsorgung von kontaminierten Aushuboder Abbruchmaterialien ausdrücklich nicht als Vollendungsarbeiten, da der Abtransport nicht objektspezifisch ist.56