Wohl aber gelten vertragliche Leistungen, wenn sie für den bestimmungsgemässen Gebrauch und die Funktionstüchtigkeit notwendig sind oder wenn sie aus Sicherheitsgründen zu erbringen sind, als Vollendungsarbeiten.53 Gemäss SCHUMACHER/REY beginnt die Viermonatsfrist mit der letzten objektspezifischen Bauarbeit zu laufen.54 Als objektspezifisch qualifizieren sie jede Arbeit, welche funktionaler Bestandteil des individuellen Herstellungsprozesses ist.55 Gemäss der Auffassung von SCHUMACHER/