Würde man auf nachträgliche geringfügige Ausbesserungen, Korrekturen oder nebensächliche Vervollständigungen abstellen, liesse sich der Beginn des Fristenlaufs vom Bauhandwerker (z.B. durch Stehenlassen von Abfall) fast beliebig hinausschieben.52 Wohl aber gelten vertragliche Leistungen, wenn sie für den bestimmungsgemässen Gebrauch und die Funktionstüchtigkeit notwendig sind oder wenn sie aus Sicherheitsgründen zu erbringen sind, als Vollendungsarbeiten.53 Gemäss SCHUMACHER/