Gemäss den von der Klägerin eingereichten Begleitscheinen (RB 3) sei im November 2023 tonnenweise Material entsorgt worden (über 16, 18 und 11 Tonnen), am 15. April 2024 dann lediglich noch 48 Kilogramm. Auch dies verdeutliche, dass nach den Entsorgungen vom 22. November 2023 keinerlei (und schon gar nicht für die Eintragungsfrist relevante) Sanierungsarbeiten vorgenommen worden seien (Duplik Rz. 25 f. und 102).