Dem Bericht der I._____ vom 28. November 2023 (AB 7) könne entnommen werden, dass sich dieser auf das Haus A beziehe. Im Bericht sei auch keine Rede davon, dass die Sanierungsarbeiten vollständig abgeschlossen seien (Replik Rz. 36 und 69). Beim Haus A handle es sich lediglich um eines von vier Häusern der Etappe 2 (Replik Rz. 37; KB 31). Bei der Entsorgung der Asbestabfälle handle es sich um Vollendungsarbeiten im Sinne von Art. 839 Abs. 2 ZGB, zumal die Entsorgung von kontaminierten Sonderabfällen ein notwendiger und wesentlicher Teil der Asbestsanierung sei und keineswegs als nebensächlich bezeichnet werden könne (Replik Rz. 42, 54, 70, 74, 76, 80 f.).