Dies sei auch von den Vertragsparteien so beabsichtigt und von der D._____ AG in Liquidation explizit bestätigt worden (Replik Rz. 65, 73 und 84; KB 31). Die Tatsache, dass die Sanierungsarbeiten von der D._____ AG in Liquidation als einheitliche Leistung angesehen würde, sei auch für die Streitberufene verbindlich (Schlussvortrag Klägerin Rz. 19).