31, 35, 38, 42 f., 45 f., 48, 50, 54, 68 f., 106 und 113). Dass die unterschiedlichen Liegenschaften nacheinander saniert worden seien und die Sanierungsarbeiten in drei Etappen aufgeteilt gewesen seien, ändere nichts daran, dass die Klägerin von der D._____ AG in Liquidation einen Werkvertrag für eine Gesamtleistung zu einem Pauschalpreis über sämtliche drei Etappen erhalten und entsprechend auch eine Gesamtleistung über die Etappen 1 und 2 erbracht habe (Replik Rz. 32). Die Sanierungsarbeiten der Etappen 1 bis 3 würden eine einheitliche Arbeitsleistung, mithin eine funktionale Einheit, ergeben. Dies sei auch von den Vertragsparteien so beabsichtigt und von der D.___