Sanierung der Wohnüberbauung sei damit eine einheitliche Arbeitsleistung (Klage Rz. 23; Replik Rz. 30). G._____, Verwaltungsrat der D._____ AG in Liquidation, habe bestätigt, dass es sich beim Subunternehmervertrag um eine einheitliche Arbeitsleistung handle und die Gliederung der Sanierungsarbeiten in Etappen keine abschliessende Teilleistung darstelle (Klage Rz. 46; KB 31). Auch in den Tagesprogrammen sei keine Differenzierung zwischen den Immobilien bzw. den Etappen vorgenommen worden, sondern die Arbeiten seien für sämtliche Immobilien der Etappen 1 und 2 parallel erfolgt (Klage Rz.