4.3.Zwischenfazit Zusammenfassend kann die Klägerin nicht beweisen, in welchem Umfang sie welche Arbeiten an den Grdst.-Nrn. aaa und bbb GB S._____ ausgeführt hat. Die Klage ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. 5. Wahrung der Eintragungsfrist Überdies hat die Klägerin auch die viermonatige Eintragungsfrist i.S.v. Art. 839 Abs. 2 ZGB nicht gewahrt.