arbeiten entspricht, die tatsächlich für das betreffende (belastete) Grundstück erbracht worden sind. Die sich aus der Aufteilung ergebenden Teilbeträge sind in der Folge als Teilpfandrechte i.S.v. Art. 798 Abs. 2 ZGB einzutragen.39 Mit anderen Worten haftet jedes Grundstück jeweils nur für die auf ihm selbst eingetretene Wertvermehrung.40