Das Pfandrecht kann nur zulasten desjenigen Grundstücks begründet werden, zu dessen Gunsten die konkreten Bauarbeiten eine Wertsteigerung bewirkt haben (sog. Mehrwertprinzip).37 Werden auf mehreren Grundstücken pfandberechtigte Leistungen erbracht, so ist die Pfandsumme nach Massgabe der auf die einzelnen Parzellen entfallenden Leistungen zu verteilen.38 Die Aufteilung hat derart zu erfolgen, dass jedes einzelne Grundstück nur mit demjenigen Anteil belastet wird, der dem Anteil an den Bau-