Die E-Mail von Herrn G._____ vom 2. August 2024 (KB 31) sage nichts im behaupteten Sinne aus und stelle ohnehin eine Gefälligkeits-E-Mail dar (Antwort Rz. 124 und 130 ff.; Duplik Rz. 118). Es sei augenfällig, dass die dortige Wortwahl spezifisch im Hinblick auf die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gewählt wurde (Antwort Rz. 130 ff.; Duplik Rz. 123). Zum Zeitpunkt dieser E-Mail sei über die Firma D._____ AG in Liquidation schon längst der Konkurs eröffnet worden, mithin hätten Herr G._____ und auch die Klägerin gewusst, dass die Klägerin von der D._____ AG in Liquidation kein Geld mehr erhalten werde (Antwort Rz.