Die Anerkennung der Werklohnforderung durch die Forderungsschuldnerin (vorliegend die D._____ AG in Liquidation) kann nicht mit einer Anerkennung der Pfandsumme durch die Drittpfandeigentümerin (vorliegend die Beklagte) im Verfahren auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gleichgesetzt werden. Bestreitet die Beklagte als Grundeigentümerin bzw. vorliegend die Streitberufene die Vergütungsforderung und damit die Höhe der Pfandsumme, so hat die Klägerin dessen Bestand zu beweisen.