4.1.3. Würdigung Der Auffassung der obgenannten Lehre ist beizupflichten: Die Anerkennung der Werklohnforderung durch die Forderungsschuldnerin (vorliegend die D._____ AG in Liquidation) kann nicht mit einer Anerkennung der Pfandsumme durch die Drittpfandeigentümerin (vorliegend die Beklagte) im Verfahren auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gleichgesetzt werden.