vgl. oben E. 2.1). Ob die Anerkennung einer Forderung durch einen General- oder Subunternehmer der Anerkennung durch den Eigentümer gleichgestellt werden kann, wurde vom Bundesgericht bisher offengelassen. Es bezeichnete dies jedoch ausdrücklich als "fraglich".33 In der Literatur wird diese Frage, soweit ersichtlich, verneint: Die Anerkennungserklärung des Bestellers binde den Drittpfandeigentümer nicht.34 Art. 839 Abs. 3