3. Verfahren auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts Handwerker und Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, haben Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB).