1.3.Objektive Klagenhäufung Die Klägerin beantragt einerseits die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grdst.-Nr. bbb GB S._____ für die Pfandsumme von Fr. 195'906.30 nebst 5 % Zins seit 26. Februar 2024 und andererseits die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grdst.-Nr. aaa GB S._____ für die Pfandsumme von Fr. 596'981.10 nebst 5 % Zins seit 26. Februar 2024. Es liegt damit eine zulässige objektive Klagenhäufung nach Art. 90 ZPO vor. 1.4. Prosequierungsfrist Mit ihrer Klage vom 27. Januar 2025 hielt die Klägerin die mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 bis zum 27. Januar 2025 verlängerte Prosequierungsfrist ein.