1.1. Örtliche Zuständigkeit Die Beklagte lässt sich auf den vorliegenden Prozess i.S.v. Art. 18 ZPO ein (Antwort Rz. 3), weshalb die Gerichte des Kantons Aargau örtlich zuständig sind. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Die Streitigkeit beschlägt die geschäftliche Tätigkeit sowohl der Klägerin als auch der Beklagten. Beide sind zudem im Handelsregister als Rechtseinheiten eingetragen (KB 5 f.) und der Streitwert beträgt Fr. 792'887.40. Das Handelsgericht ist demgemäss nach Art. 6 Abs. 2 ZPO sachlich zuständig.