9.2. Mit Eingaben vom 4. und 5. September 2025 verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und beantragten, es seien die Schlussvorträge schriftlich zu erstatten. 10. 10.1. Mit Verfügung vom 8. September 2025 setzte der Präsident den Parteien eine Frist bis zum 19. September 2025, um ihre schriftlichen Schlussvorträge einzureichen. 10.2. Mit Eingaben je vom 18. September 2025 reichten die Klägerin und die prozessführende beklagtische Streitberufene ihre schriftlichen Schlussvorträge ein. 10.3. Am 22. September 2025 reichte die prozessführende beklagtische Streitberufene eine Stellungnahme zum Schlussvortrag der Beklagten ein.