8. Mit Replik vom 26. Mai 2025 und Duplik vom 11. Juli 2025 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und Begründungen fest. 9. 9.1. Mit Verfügung vom 25. August 2025 überwies der Präsident die Streitsache an das Handelsgericht, gab die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, erliess die Beweisverfügung und forderte die Parteien auf, dem Handelsgericht schriftlich mitzuteilen, ob sie auf eine Hauptverhandlung gänzlich (Art. 233 ZPO) bzw. alternativ auf die Durchführung dieser mündlichen Hauptverhandlung verzichten und dem Gericht beantragen, ihre Schlussvorträge schriftlich einzureichen (Art. 232 Abs. 2 ZPO).