5.3. Das Grundbuchamt U._____ merkte die vorläufigen Eintragungen am 12. August 2024 (Tagebuchnummer […]) im Tagebuch vor. 5.4. Mit Entscheid vom 23. August 2024 wurden die superprovisorisch angeordneten Vormerkungen vorsorglich bestätigt und das Grundbuchamt U._____ angewiesen, die entsprechenden Vormerkungen aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig wurde der Klägerin Frist angesetzt, um bis zum 25. November 2024 beim zuständigen Gericht im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte anzuheben.