4. 4.1. Für die Gesamtsanierung H._____ in S._____ hat die Beklagte mit der Streitberufenen am 30. November/13. Dezember 2021 einen Totalunter- nehmer-Werkvertrag abgeschlossen (Antwortbeilage [AB] 1). Die Streitberufene hat ihrerseits am 17. Februar 2023 mit der D._____ AG in Liquidation einen Werkvertrag betreffend die Altlastenentsorgung für die Gesamtsanierung der Wohnüberbauung H._____ vereinbart (KB 17). Die D._____ AG in Liquidation hat am 14. April 2023 mit der Klägerin einen Subunternehmervertrag Schadstoffsanierung für den H._____ zum Pauschalpreis von Fr. 1'085'900.00 (exkl. MwSt.) abgeschlossen. Diese Asbestsanierungen sollten wie folgt ausgeführt werden (KB 18):