Das Handelsgericht erkennt: 1. Auf die Klage vom 28. Juli 2025 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.00 werden der Klägerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: − die Klägerin (mit Einzahlungsschein) − die Beklagte (mit Doppel der Klage vom 28. Juli 2025 [inkl. Beilagen]) 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)