3.3. Der Grundansatz der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) beträgt gestützt auf § 7 Abs. 1 Zeile 6 des kantonalen Gebührendekrets (GebührD, SAR 662.110) vorliegend Fr. 14'570.00. Bei diesem Verfahrensausgang kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden (§ 5 Abs. 3 GebührD). Es rechtfertigt sich angesichts des entstandenen Aufwands, die Gerichtskosten auf Fr. 1'500.00 zu reduzieren. Sie sind ausgangsgemäss von der Klägerin zu tragen. 3.4. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da sich die Beklagte nicht anwaltlich vertreten liess und keine Umtriebsentschädigung geltend macht bzw. ausweist. -4-