5. Mit Verfügung vom 15. September 2025 überwies der Präsident die Streitsache an das Handelsgericht. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die Bezahlung des Kostenvorschusses in Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten (Art. 59 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 98 ZPO). Wird der Vorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO; SK-ZÜR- CHER, 4. Aufl. 2025, Art. 59 N. 55).