4. 4.1. Mit Verfügung vom 4. August 2025 bestätigte der Präsident des Handelsgerichts den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin Frist bis 22. August 2025 zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses in Höhe von Fr. 7'285.00. 4.2. Nachdem die Klägerin innert Frist den Gerichtskostenvorschuss nicht geleistet hat, setzte ihr der Präsident mit Verfügung vom 26. August 2025 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen an mit der Androhung, dass bei -3- erneuter Säumnis auf die Klage nicht eingetreten wird (Art. 101 Abs. 3 ZPO).