3. Eventualiter sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 350'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 01.04.2025 zu verpflichten. 4. Es seien die Gerichtskosten und allfällige Parteientschädigungen der Beklagten aufzuerlegen." Zur Begründung wurde ausgeführt, es handle sich um Ansprüche aus Vertragsbruch und Verletzung der Geheimhaltungspflicht. 3.2. Am 30. Juli 2025 überwies das Bezirksgericht Laufenburg die Klage an das Handelsgericht.