Handelsgericht 2. Kammer HOR.2025.29 / as / mv Urteil vom 19. September 2025 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichter Bäumlin Handelsrichterin Baumann Handelsrichter Friedli Gerichtsschreiber Wendt Rechtspraktikantin Meyer Klägerin A._____ GmbH, Beklagte B._____ AG, Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung -2- Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in F.______. Sie bezweckt im Wesentlichen […]. 2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U._____. Sie hat insbe- sondere […] zum Zweck. 3. 3.1. Mit Klage vom 28. Juli 2025 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Lau- fenburg die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungs- amts E. im Umfang von CHF 350'000.00 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Forderung der Klägerin gegenüber der Be- klagten zu Recht besteht. 3. Eventualiter sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 350'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 01.04.2025 zu verpflichten. 4. Es seien die Gerichtskosten und allfällige Parteientschädigungen der Be- klagten aufzuerlegen." Zur Begründung wurde ausgeführt, es handle sich um Ansprüche aus Ver- tragsbruch und Verletzung der Geheimhaltungspflicht. 3.2. Am 30. Juli 2025 überwies das Bezirksgericht Laufenburg die Klage an das Handelsgericht. 4. 4.1. Mit Verfügung vom 4. August 2025 bestätigte der Präsident des Handels- gerichts den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin Frist bis 22. August 2025 zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses in Höhe von Fr. 7'285.00. 4.2. Nachdem die Klägerin innert Frist den Gerichtskostenvorschuss nicht ge- leistet hat, setzte ihr der Präsident mit Verfügung vom 26. August 2025 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen an mit der Androhung, dass bei -3- erneuter Säumnis auf die Klage nicht eingetreten wird (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 5. Mit Verfügung vom 15. September 2025 überwies der Präsident die Streit- sache an das Handelsgericht. Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die Bezahlung des Kostenvorschusses in Höhe der mut- masslichen Gerichtskosten (Art. 59 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 98 ZPO). Wird der Vorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO; SK-ZÜR- CHER, 4. Aufl. 2025, Art. 59 N. 55). 2. Die Klägerin hat den Kostenvorschuss von Fr. 7'285.00 trotz angesetzter Nachfrist nicht geleistet. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und auf die Klage vom 28. Juli 2025 ist nicht einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterlie- gend. 3.2. Der Streitwert bestimmt sich nach Art. 91 Abs. 1 ZPO. Er wird aufgrund des Rechtsbegehrens berechnet und beträgt vorliegend Fr. 350'000.00. 3.3. Der Grundansatz der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) beträgt gestützt auf § 7 Abs. 1 Zeile 6 des kantonalen Gebührendekrets (GebührD, SAR 662.110) vorliegend Fr. 14'570.00. Bei diesem Verfahrensausgang kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden (§ 5 Abs. 3 GebührD). Es rechtfertigt sich angesichts des entstan- denen Aufwands, die Gerichtskosten auf Fr. 1'500.00 zu reduzieren. Sie sind ausgangsgemäss von der Klägerin zu tragen. 3.4. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da sich die Beklagte nicht anwaltlich vertreten liess und keine Umtriebsentschädigung geltend macht bzw. ausweist. -4- Das Handelsgericht erkennt: 1. Auf die Klage vom 28. Juli 2025 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.00 werden der Klägerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: − die Klägerin (mit Einzahlungsschein) − die Beklagte (mit Doppel der Klage vom 28. Juli 2025 [inkl. Beilagen]) 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 19. September 2025 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Wendt -5-