3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 6'938.50 werden der Beklagten auferlegt und sind von dieser nachzufordern. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: − die Klägerin (mit Abrechnung und Protokoll der Hauptverhandlung vom 28. Januar 2026) − die Beklagte (mit Einzahlungsschein und Protokoll der Hauptverhandlung vom 28. Januar 2026) 49 BGer 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4. - 23 -