8.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 88'121.85 gemäss § 7 Abs. 1 GebührD Fr. 6'938.50. Dementsprechend wird der Klägerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'469.25 zurückerstattet und die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 6'938.50 sind von der Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO).