8. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Vorliegend obsiegt die Klägerin grossmehrheitlich, da sie einzig bei den Verzugszinsen und den Mahngebühren teilweise unterliegt. Damit sind die gesamten Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen.48