Mit Gesuch vom 6. September 2024 reichte die Klägerin ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen ein, auf welches mit Entscheid HSU.2024.39 vom 23. Oktober 2024 nicht eingetreten wurde. Zwischen Gesuchseinreichung am 6. September 2024 und dem Entscheid vom 23. Oktober 2024, und somit während rund 1 ½ Monaten, stand die Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG still. Die Klageeinreichung am 25. Juli 2025 erfolgte somit fristgemäss.