88 Abs. 2 SchKG). Wird ein durch den Rechtsvorschlag notwendig gewordenes Verfahren eingeleitet, steht die Jahresfrist still und beginnt dann wieder zu laufen, wenn dieses erledigt ist.47 Vorliegend wurde der Zahlungsbefehl am 13. Juni 2024 ausgestellt. Mit Gesuch vom 6. September 2024 reichte die Klägerin ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen ein, auf welches mit Entscheid HSU.2024.39 vom 23. Oktober 2024 nicht eingetreten wurde.