Die Klägerin bringt vor, sie habe am 6. September 2024 ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen beim Handelsgericht eingereicht, um den Rechtsvorschlag der Beklagten zu beseitigen (Verfahren HSU.2024.39). Das angerufene Gericht sei auf das Begehren der Klägerin mit Entscheid vom 23. Oktober 2024 nicht eingetreten. Der Zahlungsbefehl sei angesichts des besagten Verfahrens und des Stillstands der Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG während dieses Verfahrens heute noch gültig (Klage Rz. 19).