6. Mahngebühren 6.1. Parteibehauptungen 6.1.1. Klägerin Die Klägerin behauptet, zu den Verzugszinsen kämen Mahngebühren hinzu. Für die 2. Mahnung in der Höhe von Fr. 30.00 respektive Fr. 50.00 für jede weitere Mahnung. Dies ergebe sich aus den auf das Vertragsverhältnis anwendbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Klage Rz. 38, KB 9 Ziff. A 3.4 AGB Allgemeiner Teil).