Subeventualiter verlangt die Klägerin Verzugszins ab Einreichung der Klage. Diesbezüglich ist die Zustellung der Klage an die Beklagte massgebend. Die Klage wurde der Beklagten nachweislich am 14. August 2025 zugestellt (Sendungsverfolgungsnummer: bbb). Folglich ist der Klägerin ab dem 15. August 2025 auf den Gesamtbetrag von Fr. 87'781.85 ein Verzugszins in der Höhe von 5 % zuzusprechen.